Sachverständiger Garmisch-Partenkirchen
Andreas Trepping (REV)
Bausachverständiger und Baugutachter
Tel: 08821 781 83 20Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Qualifikation
- Immobilienwirt (WAK-Dipl.)
- Recognised European Valuer (TEGoVA)
- Zertifizierter Immobiliengutachter (DIAZert) für die Marktwertermittlung aller Immobilienarten (LF) - DIN EN ISO/IEC 17024
- Geprüfter Sachverständiger für Immobilienbewertung (EIPOS)
Bauexperts ist eine Sachverständigenorganisation von freiberuflichen Bauberatern. Im Großraum Garmisch-Partenkirchen steht Ihnen Herr Andreas Trepping (REV) als Sachverständiger zur Verfügung.
Sachverständiger mit geprüfter Qualifikation
Bei Bauexperts finden Sie Sachverständige, die ihre Qualifikation nachgewiesen haben und regelmäßig an Weiterbildungen teilnehmen.
Wir bieten unseren Kunden Dienstleistungen in allen gutachterlichen Bereichen an. Transparent und auf hohem Qualitätsniveau. Unsere Sachverständige und Gutachter sind auf ihre besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und persönliche Integrität geprüft. Alle unsere Sachverständigen werden zentral geschult und arbeiten einheitlich nach Qualitätskriterien. So stellt Bauexperts sicher, dass die Ergebnisse nachvollziehbar und reproduzierbar sind.
Bei Sachverständigen von Bauexperts erhalten Sie stets unabhängige, unparteiische und fachlich kompetente Leistungen.
Nutzung von Qualitätshinweisen als Sachverständiger
Sachverständige benutzen häufig zusätzliche Hinweise und Bezeichnungen, um ihre Qualität zu unterstreichen oder sie zu begründen. Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang folgende Fälle als irreführend angesehen:
- die Benutzung der Bezeichnung vereidigter Sachverständiger, ohne jemals vereidigt gewesen zu sein ist irreführend: Der betreffende Sachverständige war lediglich vom Gericht in einem einzelnen Fall auf die Richtigkeit seiner Aussage vereidigt worden.
- die Benutzung der Bezeichnung eidesstattlich verpflichteter Sachverständiger von einem Sachverständigen, der vor einem Notar die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, er werde seine Gutachten stets nach bestem Wissen und Gewissen erstatten ist irreführend.
- die Benutzung der Bezeichnung Bundesprüfer für einen Sachverständigen, der als Mitglied des Bundes philatelistischer Prüfer Briefmarken auf Echtheit prüft, weil diese Bezeichnung irrigerweise auf eine staatliche Stelle hinweist ist irreführend.
- die Benutzung der Bezeichnung vom Gericht bestellt von einem Sachverständigen, der von Gerichten häufig zur Erstattung eines Gutachtens zum Sachverständigen bestellt worden war ist irreführend. Gleiches gilt für die Bezeichnung Gerichtssachverständiger.
- die Benutzung der Bezeichnung gerichtlich zugelassener Sachverständiger ist irreführend;
- die Benutzung der Bezeichnung amtlich zugelassener Sachverständiger für Lebensmitteluntersuchungen ist irreführend, weil dieser Sachverständige nur für die amtliche Untersuchung von Gegenproben zugelassen ist;
- die Benutzung der Bezeichnung eidesstattlich zur Einhaltung der Sachverständigenordnung verpflichtet ist unlauter, weil sie den irrigen Eindruck erweckt, als sei der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt
- die Benutzung der Bezeichnung Gerichtsgutachter ist unlauter, weil der falsche Eindruck einer Anerkennung durch eine staatliche Institution hervorgerufen wird.
- die Benutzung der Bezeichnung Sachverständiger für Bauwesen ist irreführend, weil der Verkehr unter dieser Bezeichnung eine Befähigung des Werbenden in dem gesamten Baubereich unterstellt.
- die Benutzung der Bezeichnung zugelassen als Sachverständige bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ist irreführend, weil es eine solche Zulassung nicht existiert
- die Benutzung der Bezeichnungen Sachverständiger für Bauwesen, Geprüfter Bausachverständiger und Fortbildungsakademie für Bausachverständige ist unzulässig, weil eine Einzelperson in keinem Fall auch nur ansatzweise über die vom Bundesgerichtshof geforderte überdurchschnittliche Sachkunde in allen das Bauwesen umfassenden Sachgebieten verfügen kann
Örtliche Nähe
Sachverstand. Ganz nah!
Unsere Bausachverständigen haben ihr Büro immer in Ortsnähe. Herr Andreas Trepping (REV) kann Ihnen daher auch als Ortskundiger behilflich sein (z.B. Entwicklung der Immobilienmarktpreise in Garmisch-Partenkirchen, behördliche Anlaufstellen etc.). Insbesondere wenn Sie nicht aus Garmisch-Partenkirchen kommen bzw. sich nicht in Garmisch-Partenkirchen auskennen, ist eine ortskundige Person ein großer Vorteil für Sie. Unser Motto „Sachverstand. Ganz nah“ können Sie also wörtlich nehmen!
Garmisch-Partenkirchen - Regionale Kurzinfo für Ortsfremde
Garmisch-Partenkirchen ist ein Markt und zugleich der Kreishauptort des Landkreises Garmisch-Partenkirchen, sowie das Zentrum des Werdenfelser Landes. Ein Oberzentrum, sowie eine von dreizehn sogenannten leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden in Bayern ist es aufgrund seiner Größe. Garmisch-Partenkirchen liegt etwa 50 km nordwestlich von Innsbruck und rund 80 km südwestlich von München. Die Stadt ist die letzte Gemeinde in Deutschland, die Verwaltungssitz eines Landkreises ist, ohne selbst eine Stadt zu sein. Garmisch-Partenkirchen ist außerdem ein Heilklimatischer Kurort.
Zu Garmisch-Partenkirchen gehören 35 Gemeindeteile. Während der letzten Eiszeit (der Würmeiszeit) war Garmisch mit einer Eisdecke von ca. 1.700 m über NHN (Normalhöhennull) überzogen. Inmitten eines weiten Talkessels am Zusammenfluss der aus Tirol kommenden Loisbach und der im Wettersteingebirge entspringenden Partnach, zwischen Ammersgebirge im Nordwesten, Estergebirge im Osten und Wettersteingebirge (mit Deutschlands höchstem Berg, der Zugspitze) liegt Garmisch-Partenkirchen.
Wichtige Anlaufstellen:
Rathaus:
Rathausplatz 1
82467 Garmisch-Partenkirchen
Bauamt:
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Olympiastraße 10
82467 Garmisch-Partenkirchen
Amtsgericht:
Rathausplatz 11
82467 Garmisch-Partenkirchen